Aktuelles » Änderungen 2010
Das einzig wirklich Beständige im Steuerrecht sind die regelmäßigen Änderungen Mandanteninformationen 2010 Wie jedes Jahr waren auch im letzten Jahr der Gesetzgeber, die Verwaltung und die Gerichte aktiv. Im Folgenden eine Zusammenstellung ausgesuchter im Jahre 2010 relevanter Änderungen. Inhaltverzeichnis: » Erhöhung des Kindergeldes und der Kinderfreibeträge Einkommensteuer Erhöhung des Kindergeldes und der Kinderfreibeträge Das Kindergeld wurde um 20,00 Euro je Kind erhöht. Entsprechend erfolgte auch eine Anpassung der Kinderfreibeträge. Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten Aufgrund des sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetzes können wieder geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410,00 Euro (zuzüglich Umsatzsteuer) sofort steuermindernd abgesetzt werden. Wirtschaftsgüter über 410,00 Euro werden entsprechend ihrer Nutzungsdauer abgeschrieben. Der in 2009 neu geschaffene Sammelposten wird aber nicht abgeschafft. Der Gesetzgeber hat jetzt ein Wahlrecht geschaffen. Alternativ zur obigen Regelung kann ein Selbständiger alle Investitionen zwischen 150,00 und 1.000,00 Euro zu einem Sammelposten zusammenfassen und über fünf Jahre abschreiben. Das Wahlrecht kann nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter eines Jahres ausgeübt werden. Welche Regelung die günstigere ist, kann erst bei Erstellung des Jahresabschlusses beurteilt werden. Rentenbesteuerung Nach den derzeitig vorliegenden Informationen wird die Finanzverwaltung im Herbst 2010 alle Rentenbezugsmitteilungen auswerten und prüfen, ob die Rentenbezieher steuerlich geführt werden und ihre Renten vollständig erklärt haben. Es bleibt aber abzuwarten, ob und inwieweit die Finanzverwaltung in Anbetracht der Personallage hierzu überhaupt fähig ist. Näheres ist noch nicht bekannt. Krankenversicherungsbeiträge Dank eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts sind die Krankenversicherungsbeiträge ab 2010 vollständig von der Steuer absetzbar. Zu berücksichtigen sind aber nur Beiträge für Basisleistungen, nicht Sonderleistungen (z.B. Chefarztbehandlung) oder Zahlungen für die Krankentagegeldversicherung. Damit die Beiträge bereits bei der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden können, müssen Privatversicherte ihrem Arbeitgeber die entsprechende Bescheinigung der privaten Krankenversicherung vorlegen. Gesetzlich Krankenversicherte (auch freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte) müssen nichts unternehmen. Hier wird der Beitrag für die Basisleistungen mit Ein von der Krankenversicherung erhobener Zusatzbeitrag kann nur im Rahmen der Steuererklärung angesetzt werden. Sollten Sie einen Selbstbehalt vereinbart haben, können Sie diese Krankheitskosten nicht als Versicherungskosten geltend machen, sondern nur im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (nach Abzug der zumutbaren Belastung). Es ist zudem zu beachten, dass dem Finanzamt zukünftig die Höhe der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber, den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder den Versicherungsunternehmen selbst per Datenübermittlung mitgeteilt wird. Soweit nicht der Arbeitgeber Beiträge zahlt, wird Ihr Versicherungsunternehmen Sie deshalb in diesem Jahr anschreiben und Ihre persönlichen Identifikationsnummer erfragen. Ihnen wird zwar aus datenschutzrechtlichen Gründen insoweit ein Widerspruchsrecht eingeräumt, doch spätestens bei der Abgabe der Steuererklärungen werden Sie eine Bescheinigung der Krankenkasse vorlegen müssen, so dass die Finanzverwaltung die Daten dadurch sowieso erfährt. Kapitaleinkünfte Die Umstellung der Besteuerung von Kapitalerträgen auf die Abgeltungssteuer war eine der wesentlichsten Änderungen des Jahres 2009. Nunmehr ist die erste Steuererklärung mit Abgeltungssteuer zu erstellen, und es stellt sich die Frage, wann die Anlage KAP abzugeben ist. Es gilt der Grundsatz, dass mit dem Steuerabzug die Einkommensteuer abgegolten ist, und deshalb der Einkommensteuererklärung keine Anlage KAP beizufügen ist. Trotz dieser generellen Befreiung müssen in der Anlage KAP aber die folgenden Einkünfte erklärt werden: " Soweit keine Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, obwohl Sie kirchensteuerpflichtig sind. Hierunter fallen insbesondere zwei Fälle: Einige Kapitalanleger haben Anfang des Jahres vergessen, ihrer Bank mitzuteilen, dass sie Mitglieder in der Kirche sind. Die Bank hat deshalb keine Kirchensteuer einbehalten. Ferner konnten Fondsgesellschaften mangels Daten keine Kirchensteuer einbehalten. Natürlich können Sie beim Finanzamt die Kapitalertragsteuer auch dem Grunde und der Höhe nach überprüfen lassen. Hierbei sollte immer ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt werden. Das Finanzamt prüft dann, ob Ihr individueller Steuersatz günstiger ist als die pauschale Besteuerung der Kapitalerträge. Festhalten möchte ich, dass die Besteuerung von Kapitalerträgen durch die Abgeltungssteuer nicht einfacher geworden ist. Zwar brachte die Aufhebung der Spekulationsfrist eine Vereinfachung (zu Lasten der Steuerpflichtigen), doch eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen und die Günstigerprüfung machen in einer Vielzahl von Fällen die Ermittlung der Kapitaleinkünfte notwendig. Diese werden zudem auch noch für andere steuerliche Freibeträge benötigt, z.B. zugunsten der Steuerpflichtigen beim Spendenabzug und zu Lasten der Steuerpflichtigen bei der Ermittlung der abzugsfähigen Krankheitskosten. Mehrwertsteuer für Hotels - Auswirkungen auf Reisekosten Wir gehen davon aus, dass die wenigsten von Ihnen die Minderung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 7 % unmittelbar in ihrem Portemonnaie merken. Es vereinfacht das Steuerrecht sicher nicht, denn die Steuerminderung gilt nur für die Beherbergungsumsätze an sich, nicht auch für die Nebenleistungen des Hotels. Hier ist insbesondere das Frühstück zu nennen. Für viele Arbeitnehmer kann dieses Probleme bedeuten, denn die Hotels werden zukünftig die Kosten für das Frühstück gesondert ausweisen. Ein Beispiel: Ein Monteur übernachtet während einer zweitägigen Reise (Abwesenheit pro Tag 15 Stunden) in einem Hotel. Die Gesamtkosten betragen 100,00 Euro, wovon 85,00 Euro auf die Übernachtung und 15,00 Euro auf das Frühstück entfallen. Dem Arbeitnehmer stand bis 2009 eine Reisekostenpauschale von 12,00 Euro abzüglich eines Frühstückkostenanteils von 4,80 Euro = 7,20 Euro zu. Es handelt sich um den sogenannten Mehraufwand für Verpflegung. Nunmehr sind die 12,00 Euro um die tatsächlichen Kosten, also 15,00 Euro zu kürzen. Es ergibt sich ein Betrag von - 3,00 Euro, was zur Konsequenz hat, dass der Arbeitgeber 3,00 Euro zu versteuern hat. Ferner sind für diese 3,00 Euro Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Ob und inwieweit die Verwaltung dieser Härte noch mildert, ist nicht bekannt. Dieses bleibt abzuwarten. Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen Steuerpflicht: Die wesentlichste Änderung im Umsatzsteuerrecht ist nicht die Steuerminderung für Hotels. Die wesentlichste Änderung ist die Änderung der sonstigen Leistungen bei Umsätzen ins EG-Ausland. Unternehmer, welche Waren ins Ausland lieferten oder Waren aus dem Ausland erhielten, kennen das Prozedere. Das Verfahren zur innergemeinschaftlichen Lieferung ist dem Verfahren zur innergemeinschaftlich sonstigen Leistungen ähnlich. Unternehmer sind zukünftig verpflichtet, ihre im EU-Ausland steuerpflichtigen sonstigen Leistungen in der zusammenfassenden Meldung anzugeben. Hierunter fallen seit dem 01.01.2010 nahezu alle Beratungsleistungen an europäische Unternehmen (sog. B2B-Leistungen). Leistungen an Privatpersonen (B2C-Leistungen) sind regelmäßig in Deutschland zu versteuern. Es gibt zwar noch Ausnahmen, insbesondere für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, doch diese sind erheblich weniger geworden. Beispiele: Ein deutscher Rechtsanwalt berät einen niederländischen Unternehmer wegen einer geplanten Investition in Deutschland. Diese Leistung ist in den Niederlanden steuerpflichtig. Ein deutscher Optiker vermittelt einem französischen Fabrikanten ein größeres Geschäft. Diese Leistung ist in Frankreich steuerpflichtig. Verlagerung der Steuerschuld: Die meisten Staaten (auch Deutschland) haben die Steuerpflicht auf den Abnehmer verlagert. Dieser ist verpflichtet, die inländische Steuer einzubehalten, kann aber andererseits häufig einen Vorsteuerabzug geltend machen. Beispiel: Eine österreichische Werbeagentur entwirft für ein Kölner Unternehmen eine Werbekonzeption. Die Rechnung lautet über 10.000,00 Euro zuzüglich österreichischer Mehrwertsteuer von 2.000,00 Euro. Der Unternehmer sollte nur 10.000,00 Euro an den Österreicher zahlen, denn die Leistung der Werbeagentur ist in Deutschland steuerpflichtig. Aufgrund der deutschen Umsatzsteuergesetzgebung ist er verpflichtet, 1.900,00 Euro an sein (deutsches) Finanzamt zu zahlen. Er kann aber denselben Betrag als Vorsteuer geltend machen, soweit der Kölner Unternehmer ausschließlich steuerpflichtige Umsätze tätigt. Ein deutscher Zahnarzt zahlt einem italienischen Innenarchitekten für die Gestaltung seiner privaten Wohnung 10.000 Euro. Auch in diesem Fall schuldet der Zahnarzt dem Finanzamt die Umsatzsteuer von 1.900 Euro. Vorsicht: Deutsche Unternehmer, welche im EU-Ausland eine sonstige Leistung erbringen, müssen vorsichtig sein, denn nicht alle Länder verlagern die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Dieses hat zur Konsequenz, dass Sie sich im Ausland registrieren und selber für die Begleichung der Umsatzsteuer sorgen müssen. Aufgrund der zusammenfassenden Meldung wird der ausländische Fiskus von Ihrer sonstigen Leistung erfahren. Ferner sollten Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Ihres Leistungsempfängers genau prüfen, falls dieser die Eingangsleistung versteuern muss. Ansonsten droht eine (zusätzliche) Versteuerung der Leistung in Deutschland. Es empfiehlt sich ggfs. eine qualifizierte Bestätigungsanfrage beim Bundeszentralamt für Steuern. Erbschaftsteuer Die wesentliche Änderung im Bereich des Erbschaftsteuergesetzes ab 01.01.2010 sind die neuen Steuersätze in der Steuerklasse II. Die Erbschaft- und Schenkungssteuer für Geschwister, Nichten und Neffen sinkt erheblich. Bilanzrecht zwei Jahresabschlüsse Seit dem 01.01.2010 gilt auch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Mit dem BilMoG wird das Handelsrecht neu konzipiert und die Ansatz- und Bewertungsvorschriften des Handelsrechts geändert. Eine Konsequenz des BilMoG ist die Trennung der Handels- und der Steuerbilanz. Die sogenannte umgekehrte Maßgeblichkeit gilt nicht mehr. Das BilMoG hat zur Konsequenz, dass Steuerberater zukünftig häufig zwei Jahresabschlüsse erstellen müssen, einen handelsrechtlichen Jahresabschluss, welcher zu veröffentlichen oder der Bank vorzulegen ist, und eine Steuerbilanz für das Finanzamt. Zumindest wird eine Überleitungsrechnung notwendig sein. Diese Vorschrift wird vor allem Kapitalgesellschaften betreffen. Vereinfachung / Einnahmen-Überschussrechnung Für Kleingewerbetreibende wurden aber Vereinfachungen geschaffen, insbesondere wurden die Befreiungsgrenzen erheblich erhöht. Zukünftig können Gewerbetreibende mit einem Umsatz von nicht mehr als 500.000,00 Euro und einem Jahresüberschuss von weniger als 50.000,00 Euro auf die Aufstellung einer Bilanz verzichten. Sie können eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. 6. Verwaltung und Rechtsprechung Reisekosten Der Begriff "regelmäßige Arbeitsstelle" hat sich geändert. Arbeitnehmer, welche vorübergehend abgeordnet werden, können höhere Reisekosten geltend machen. PKW-Nutzung Die Verwaltung möchte das sogenannte "Junggesellenprivileg" abschaffen. Gehören zum Betriebsvermögen mehrere Kraftfahrzeuge, dann soll zukünftig der pauschale Nutzungswert von 1 % grundsätzlich für jedes dieser Fahrzeuge anzusetzen sein. Die bisherige Regelung, nach der der Nutzungswert nur für den teuersten Wagen angesetzt wird, wurde ab dem 01.01.2010 aufgegeben. Es bleibt abzuwarten, ob diese Änderung der Finanzverwaltung vor Gericht Bestand hat. Aus Vorsichtsgründen ist aber ein Fahrtenbuch zu empfehlen. Die Regierung hat im Übrigen angekündigt, die Besteuerung der privaten Nutzungsanteile ab 2011 zu ändern. Gemischte Aufwendungen Als letztes möchte ich auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 13.01.2010 zu gemischten Aufwendungen eingehen. Der BFH erweitert die Aufteilung von Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen. Beispiel: Der Gewerbetreibende G besucht eine große Fachmesse in New York, Dauer 3 Tage. Er nutzt die Gelegenheit, um anschließend noch 4 Tage Urlaub zu machen. Die Kosten, auch die Flugkosten, werden ab sofort aufgeteilt. Sie sind zu 3/7 abziehbar und zu 4/7 privat veranlasst. Bitte beachten Sie aber Ihre Nachweis- und Dokumentationspflichten. Es obliegt Ihnen, die berufliche Veranlassung nachzuweisen. Bestehen berechtigte Zweifel an der beruflichen Veranlassung (und diese hat die Finanzverwaltung schnell), werden die Aufwendungen nicht anerkannt. Der Bundesfinanzhof bestätigt mit der Rechtsprechung einen Trend, welcher immer häufiger die Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen zulässt. Konsequenterweise müssten alle gemischten Aufwendungen (teilweise) abziehbar sein, z.B. auch die anteiligen Kosten für den 60. Geburtstag, soweit Geschäftsfreunde bewirtet werden. Ob der Bundesfinanzhof hier seine Rechtsprechung ebenfalls ändert bleibt abzuwarten.
» Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten
» Rentenbesteuerung
» Krankenversicherungsbeiträge
» Kapitaleinkünfte
» Mehrwertsteuer für Hotels - Auswirkungen auf Reisekosten
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» Bilanzrecht und Einnahmen-Überschussrechnung
» Reisekosten
» PKW-Nutzung
» gemischte Aufwendungen
96 % der Beiträge geschätzt.
" Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, z.B. private Darlehen.
Meine Zusammenstellung greift nur einen Teil der ab 2010 wirksamen Steueränderungen auf. Hinzu kommen noch die Änderungen auf Grund von Erlassen der Finanzverwaltung und Rechtsprechungsänderungen. Es ist unmöglich, diese vollständig darzustellen. Wesentliche Änderungen können Sie auch häufig der Tagespresse entnehmen oder nutzen Sie unsere Mandanteninformation. Auf drei Änderungen sei aber hingewiesen. Betroffene sollten sich an ihren Steuerberater wenden.